AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Hegner, Juliane – Freie Rednerin

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Veranstaltungs- oder Engagementvertrags. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Abweichungen gelten nur, soweit diese von Juliane Hegner schriftlich bestätigt worden sind.

2. Verträge kommen erst mit Rücksendung der vom Auftraggeber unterschriebenen Vertragsausfertigung und der Begleichung der Abschlagsrechnung zustande. Die Rücksendung der unterzeichneten Vertragsausfertigung und die Begleichung der Abschlagsrechnung muss vom Auftraggeber bis zu dem von Juliane Hegner schriftlich genannten Datum erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Frist ist Juliane Hegner von allen Verpflichtungen den Auftraggeber betreffend entbunden.

3. Alle Vertragspartner wissen, dass eine Freie Trauung die standesamtliche Eheschließung nicht ersetzt.

4. In diesen AGBs und anderen Texten von Juliane Hegner wird stellenweise nur die maskuline Form verwandt. Dies geschieht einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2. An Abbildungen, Broschüren, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotografien, Grafiken, Texten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Bearbeitung oder Veränderung bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Nutzt der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung Unterlagen, an denen uns das Urheberrecht zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und Schadensersatz sowie zur Zahlung eines angemessenen Honorars verpflichtet.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Bei Trauungen, Kindeswillkommensfesten und Jugendfesten ist die Gage – sofern nicht anders vereinbart – wie folgt zu begleichen: Mit Abschluss des Vertrags wird die vereinbarte Abschlagszahlung sofort fällig. Der Restbetrag ist bis spätestens 14 Tage vor der Zeremonie zu zahlen. 

Bei Bestattungen entfällt die Abschlagszahlung und der Gesamtbetrag ist bis 14 Tage nach der Zeremonie zu zahlen.

2. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Leistungserbringung – Mitwirkung

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Juliane Hegner über jegliche Änderung von Ort oder Uhrzeit der Zeremonie rechtzeitig zu informieren, um ein pünktliches Erscheinen zu gewährleisten.

2. Ist die Zeremonie unter freiem Himmel geplant, sorgt der Auftraggeber für einen alternativen Ort oder ein Überdach für den Fall, dass die Wetterbedingungen eine Zeremonie unter freiem Himmel nicht zulassen. Juliane Hegner ist nicht dazu verpflichtet, die Zeremonie bei unzumutbaren Witterungsverhältnissen (Regen, Kälte, Wind, starke Sonneneinstrahlung) im Freien durchzuführen.

3. Für die notwendige Stromversorgung hat der Veranstalter zu Sorgen. Der geforderte Stromanschluss ist rechtzeitig vor dem Eintreffen von Juliane Hegner nach den geforderten Normen und VDE-Richtlinien zu installieren.

4. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldung etc. liegen im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von dem Veranstalter zu tragen.

5. Dem Auftraggeber ist bekannt und er akzeptiert, dass der Wortlaut der Rede ihm im Vorfeld nicht vorgelegt wird. In Trauerfällen können abweichende Regelungen schriftlich abgesprochen werden.

6. Dem Auftraggeber ist bekannt und er akzeptiert, dass er nach der Zeremonie nur nach schriftlicher Absprache eine schriftliche Ausfertigung der Rede erhält. Juliane Hegner empfiehlt dem Auftraggeber, die Zeremonie als Erinnerung zu filmen. Dabei ist § 7 Abs. 2. und 3. zu beachten.

§ 5 Haftung durch Juliane Hegner

1. Eine Haftung von Juliane Hegner für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die unmittelbar während oder im Anschluss an einer Zeremonie entstehen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auch im Falle von verspäteter oder nicht erbrachter Leistung haftet Juliane Hegner nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Juliane Hegner verpflichtet sich, die benötigte Anfahrtzeit ausreichend zu kalkulieren, um ein pünktliches Erscheinen zu gewährleisten. Sollte dies aufgrund von Bedingungen, die sie nicht zu verschulden hat (Unfall, Straßensperrung, Wettereinbruch, höhere Gewalt etc.), nicht gelingen, ist er nicht zur Rückgabe des Redner-Honorars verpflichtet, sofern mit für den Auftraggeber akzeptabler Verspätung die Zeremonie von ihm noch durchgeführt werden kann.
a. In diesem Fall kann vom Auftraggeber eine Rückerstattung von 10% des vereinbarten Honorars verlangt werden, sofern nicht auch 30 oder mehr Prozent der Gäste betroffen sind.
b. Die 10%ige Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn erschwerte Bedingungen hinlänglich bekannt waren, und der Auftraggeber es versäumt hat, Juliane Hegner darüber zu informieren.

3. Für den Fall, dass Juliane Hegner nicht antreten kann (wegen Krankheit, Unfall, Transportschäden, höhere Gewalt etc.), ist sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bemüht, entsprechenden Ersatz zu stellen. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Zahlung des vollständigen Honorars verpflichtet. Gelingt ihr dies nicht, aber der Auftraggeber greift dennoch auf die von ihm konzipierte Rede zurück (zum Beispiel durch Einsatz einer selbst akquirierten Privatperson als Redner-Ersatz), so kann vom Auftraggeber eine Rückerstattung in Höhe von 20% des vereinbarten Honorars verlangt werden. Sollte der Auftraggeber diese Möglichkeit nicht annehmen, entfallen unter diesen Voraussetzungen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Schadensersatz durch Juliane Hegner wird in diesem Falle nicht geleistet.

§ 6 Haftung durch den Auftraggeber

1. Der Veranstalter/Beauftragter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von Juliane Hegner, die durch Rowdytum, Vandalismus, mutwillige Zerstörung oder unsachgemäße elektronische Stromversorgung zustande kommen, übernimmt der Veranstalter die volle Haftung.

2. Kann die Zeremonie zur vereinbarten Zeit nicht stattfinden aufgrund von Wetterbedingungen / Verspätung von Personen / anderen Fällen von höherer Gewalt, wird von Juliane Hegner eine Verschiebung von bis zu 30 Minuten unentgeltlich akzeptiert. Jede darüber hinaus gehende Wartezeit wird in Rechnung gestellt mit einem Stundensatz von 60 € pro angefangener Stunde. Juliane Hegner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine erhebliche Verschiebung (mehr als 30 Minuten) zu akzeptieren. Juliane Hegner ist weiterhin nicht verpflichtet, die Zeremonie an einem anderen Tag als dem vertraglich vereinbarten nachzuholen.

3.1. Der Auftraggeber kann vom Veranstaltungs- oder Engagementvertrag bis zwei Tage vor der Zeremonie zurücktreten (stornieren).

3.2. Im Falle des Rücktritts bis 180 Tage vor dem vereinbarten Termin der Zeremonie wird die Abschlagszahlung als Bearbeitungsgebühr von Juliane Hegner einbehalten bzw. als Bearbeitungsgebühr sofort fällig.

3.3. Im Fall des Rücktritts bei weniger als 180 Tagen vor dem vereinbarten Termin der Zeremonie gelten darüber hinaus die nachfolgenden Stornogebühren, die der Auftraggeber im Fall einer Stornierung zu tragen hat:
50 % bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor der Zeremonie
70 % bei einem Rücktritt bis 14 Tage vor der Zeremonie
80 % bei einem Rücktritt bis 2 Tage vor der Zeremonie
Die angegebenen Stornogebühren beziehen sich auf den vereinbarten Vertragspreis und werden mit der Abschlagszahlung verrechnet.
Weist der Auftraggeber im Einzelfall nach, dass sich Juliane Hegner im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss, verringern sich die vorgenannten Beträge entsprechend.

3.4. Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen.

§ 7 Datenschutz

1. Der Auftraggeber genehmigt Juliane Hegner die Erstellung und Nutzung (auch für Werbezwecke) von Fotoaufnahmen der Zeremoniestätte und/oder der Zeremonie, sofern das Persönlichkeitsrecht der Auftraggeber, der Gäste und/oder Urheberrecht des Fotografen davon nicht berührt werden. Vereinbarungen, die Persönlichkeitsrecht der Auftraggeber, Gäste und/oder Urheberrecht betreffen, müssen stets schriftlich fixiert werden.

2. Juliane Hegner genehmigt dem Auftraggeber die Veröffentlichung von Fotografien von der Zeremonie, auf denen Juliane Hegner abgebildet ist. Die Veröffentlichung von Video-Aufnahmen der Zeremonie bedarf der Genehmigung durch Juliane Hegner. Dies betrifft insbesondere soziale Medien.

3. Der Inhalt der Rede ist urheberrechtlich geschützt, das Urheberrecht liegt bei Juliane Hegner. Das Nutzungsrecht geht durch den Vortrag oder eine Video-Aufnahme nicht an den Auftraggeber über. Ohne Rücksprache darf die Zeremonie weder vom Auftraggeber noch von Juliane Hegner veröffentlicht werden.

4. TV-/Medien-Zeremonien sind mit diesem Vertrag ausgeschlossen. Sofern seitens des Auftraggebers eine Medienpräsenz gewünscht ist, in welche Juliane Hegner einbezogen werden soll, so ist dazu eine gesonderte vertragliche Regelung zu treffen. Juliane Hegner ist zudem in einem solchen Fall grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt. Die dadurch entstehende Stornierung wird wie unter § 6 Abs. 3 abgerechnet.

§ 8 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von Juliane Hegner. Juliane Hegner ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

Stand 29.04.2025